Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eisen- und Hartwarenhandel
VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
im Bereich des Holz- und Baustoffhandels, des Eisen- und Hartwarenhandels, sowie des
Verbandes der Baustoffhändler Österreichs
Stand: 01.05.2002
1. Präambel
Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund
dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle
Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen
im Rahmen eines Auftrages durchführt.
Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam,
wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft
und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Angebote/Preise
Die Angebote des Auftragnehmers, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn
dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager.
Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor. Bei Fliesen
beinhaltet die Verrechnungsmenge auch den üblichen Fugenabstand in verlegtem Zustand.
Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist
entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten
Vertragsgegenstände liefert.
Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs- und Aufstellungskosten
und enthalten keine Umsatzsteuer, soferne diese nicht explizit angegeben ist. Die
genannten Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO und sind die jeweils am Tage der Lieferung
gültigen Preise maßgebend.
Für Waren, die der Auftragnehmer nicht ständig auf Lager führt, wird in vollen
Verpackungseinheiten geliefert und verrechnet.
Für geliefertes Verpackungsmaterial wurde bereits vom Auftragnehmer ein
Entsorgungsbeitrag entrichtet und wird das Verpackungsmaterial, sofern ein solches
anfällt, vom Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Auch die
Zurverfügungstellung von Paletten wird dem Auftraggeber verrechnet. Bei Rückgabe der
Paletten im einwandfreien Zustand innerhalb von 90 Tagen ab Lieferung, wird der Einsatz,
vermindert um das Entgelt für die Palettenabnützung, sowie um etwaige dem
Auftragnehmer entstandene Rückholkosten vergütet.
3. Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Teillieferungen sind möglich.
Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware
beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen acht
Tagen, vorzubringen.
Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig
werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des
Auftraggebers und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen
beginnen.
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und
Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene
Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.
Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß
annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der
Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entheben den Auftragnehmer von
der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
Wird eine vom Auftragnehmer als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, kann
der Auftraggeber unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen bzw. bei
Sonderbestellware unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom
Vertrag zurücktreten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim
Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich abzuholen.
Soferne die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird dieses vom Auftragnehmer
nicht zurückgenommen und verpflichtet sich der Auftraggeber die ordnungsgemäße
Entsorgung über die Haushaltssammlung, über Altstoffsammelzentren oder gewerbliche
Sammler oder Kommunen selbst durchzuführen.
Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW´s vorausgesetzt.
Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durch ihn
selbst oder durch ihn beauftragte Dritte.
Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware
bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW und hat der Auftraggeber für eine
geeignete Abstellfläche zu sorgen.
Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten
gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der
Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur
Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den
Auftragnehmer entstehen.
Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das
Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz
des Auftragnehmers.
4. Toleranzen
Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben,
Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, insbesondere bei
keramischen Erzeugnissen und Edelputzen, bleiben vorbehalten.
Soferne Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie
geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann der Auftragnehmer von der bestellten
Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt
wurde.
5. Kostenvoranschlag
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr
für die Richtigkeit übernommen werden.
Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages,
sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
6. Mahn- und Inkassospesen
Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer
sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und
Kosten von Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren.
Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der
Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EUR 10,-- zuzüglich zu den sonst
anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der
Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf
allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am
Zahlungsverzug zu ersetzen.
7. Gewährleistung, Garantie und Haftung
Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die
Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung
oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen
Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist,
richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und
dem mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der
Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den
Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der
Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen
geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der
Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in
angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftragnehmer mit erheblichen
Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des
Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.
Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen
und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich
geltend machen muss.
Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt
werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Verkaufs- und
Lieferbedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, dass
durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt
wird.
Dem Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich
bedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandes bestätigen zu lassen. Als
gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebenen
Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und
zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie die
einschlägigen Ö-Normen. Der Auftragnehmer gewährleistet bei frostsicherer Ware die
Frostbeständigkeit gemäß der jeweils geltenden Ö-Normen.
Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei der Auslieferung
der Ware durch den Auftragnehmer deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort
optisch, als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu
kontrollieren.
Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
ausgeschlossen, wenn nicht der Auftragnehmer oder eine Person, für die der
Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet
hat.
Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über
die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den
Auftragnehmer, wobei Grundlage hiefür die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber
gegebene Problemdarstellungen sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der
Auftragnehmer bei sonstigen Haftungsausschluss ausgeht.
Außer für Schäden an der Person werden Schadenersatzforderungen des Auftraggebers
wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, sofern der
Auftragnehmer oder Personen für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden
weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verschuldet hat.
8. Zahlung
Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind
nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten
die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach
Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen,
die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen
Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten
Schuld.
Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß
verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer
berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend
fällig zu stellen.
Ist der Auftraggeber so derartig in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung
durch den Auftragnehmer eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich
sämtlicher offenen Rechnungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber
Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe hinfällig sind.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, sowie bei begründeter
Sorge der Zahlungsfähigkeit des Käufers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der
Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten,
Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten.
9. Eigentumsrecht
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der
Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des
Auftragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor
restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht
ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf
Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber
ausdrücklich verpflichtet.
Sollte die noch im Eigentum des Auftragnehmers gelieferte Ware gepfändet oder
beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer
innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur
Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte
auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw.
Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass
diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen
Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.
Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise
bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag.
Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es
genügt bereits Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten.
Bei allen Warenrücknahmen hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden
diesbezüglichen Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.
11. Forderungsabtretungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon
jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder
Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen
zahlungshalber ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen,
etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so
sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber
diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer
sind in den Grenzen des jeweils geltenden Versicherungsgesetzes bereits jetzt an den
Auftragnehmer abgetreten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt etwaige Gegenforderungen gegen den Auftragnehmer
gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen. Es sei denn, diese Gegenansprüche
sind vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden.
12. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des
Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für
Sachschäden aus einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes
ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten
Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber diesen Haftungsausschluss
auf seine Abnehmer überzubinden. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich der
Auftragnehmer über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14
Tagen bekannt zu geben.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichtes am Geschäftssitz des Auftragnehmers ausdrücklich vereinbart.
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird
ausgeschlossen.
14. Datenschutz und Adressenänderung
Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen
personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer
automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw.
Geschäftsadresse bekannt zu geben solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft
nicht beiderseitig erfüllt ist. Wir, die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch
dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
15. Schlussbestimmungen
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die
vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht
zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder
unwirksam, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des
Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für
die Dauer der höheren Gewalt.
Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Verkaufs- und
Lieferbedingungen, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die
Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtums anzufechten